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13 CH-LU

§ 1 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen

Geltungsbereich
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§ 1 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen

1. Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden.

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