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CH-LU
§ 1 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen
Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen
1. Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden.