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§ 5 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden - Inkrafttreten

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§ 5 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

2. Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen vom 2. März 1992 wird aufgehoben.

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