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§ 4 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden - Spesen
§ 4 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden · Spesen
1. Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.
2. Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
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Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
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