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§ 3 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden - Regelung für im Staatsdienst Tätige
§ 3 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden · Regelung für im Staatsdienst Tätige
1. Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.
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Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
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