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§ 2 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden - Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden
§ 2 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden · Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden
1. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Aufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
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Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
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