123
CH-LU
§ 1 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden - Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 1 Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden · Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
1. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.
2. Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.