Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.
2. Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.
1. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Aufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
1. Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.
1. Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.
2. Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2. Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen vom 2. März 1992 wird aufgehoben.