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CH-LU
§ 9 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Stimmabgabe
§ 9 E-Voting-Verordnung · Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1. Mitglieder des Urnenbüros für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen.
2. Der Regierungsrat kann zur Ausübung dieser Aufgaben weitere Personen bestimmen, die nicht dem Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer angehören.
3. Die Personen gemäss Absatz 1 und 2 dürfen nicht für die technische Durchführung des Urnengangs mit elektronischer Stimmabgabe zuständig sein.