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CH-LU
§ 8 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Elektronische Stimmabgabe
Stimmabgabe
§ 8 E-Voting-Verordnung · Elektronische Stimmabgabe
1. Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer Internetseite aus.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung erfolgt mittels Eingabe des auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten persönlichen Initialisierungscodes und des Geburtsjahres durch die Stimmberechtigten.
3. Der Stimmrechtsausweis enthält die persönlichen Codes für die elektronische Stimmabgabe.