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§ 7 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Anmeldeverfahren

Stimmabgabe
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§ 7 E-Voting-Verordnung · Anmeldeverfahren

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann für die elektronische Stimmabgabe eine vorgängige Anmeldung durch die zugelassenen Stimmberechtigten voraussetzen. Wer angemeldet ist, kann bis zur Abmeldung oder bis zum Widerruf ausschliesslich elektronisch abstimmen.

2. Für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl werden alle An- und Abmeldungen berücksichtigt, die bis spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei der Gemeinde eingetroffen sind.

3. Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 2 kann die Anmeldung widerrufen werden und für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl das Stimmmaterial für die briefliche und persönliche Stimmabgabe bei der Gemeinde verlangt werden. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Person ihre Stimme nur einmal abgeben kann.

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