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CH-LU
§ 6 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Form der Stimmabgabe
Stimmabgabe
§ 6 E-Voting-Verordnung · Form der Stimmabgabe
1. Die zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten können unter Vorbehalt von § 7 bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher, brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe wählen.
2. Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.