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§ 6 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Form der Stimmabgabe

Stimmabgabe
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§ 6 E-Voting-Verordnung · Form der Stimmabgabe

1. Die zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten können unter Vorbehalt von § 7 bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher, brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe wählen.

2. Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

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