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§ 5 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Zustellung Stimmmaterial

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§ 5 E-Voting-Verordnung · Zustellung Stimmmaterial

1. Die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen und den Stimmrechtsausweis in einer einzigen postalischen Sendung.

2. Den gemäss § 7 angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

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