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12 CH-LU

§ 4 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe

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§ 4 E-Voting-Verordnung · Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Frist, innert der die zugelassenen Stimmberechtigten im Stimmregister eingetragen sein müssen, um zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt zu sein.

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