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CH-LU
§ 4 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe
Organisation und Vorbereitung
§ 4 E-Voting-Verordnung · Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Frist, innert der die zugelassenen Stimmberechtigten im Stimmregister eingetragen sein müssen, um zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt zu sein.