12
CH-LU
§ 3 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Organisation
Organisation und Vorbereitung
§ 3 E-Voting-Verordnung · Organisation
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe und holt die erforderliche Grundbewilligung ein.
2. Es bestimmt für jede Abstimmung und Wahl den Kreis der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten und unterbreitet dem Bund ein entsprechendes Zulassungsgesuch.