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§ 2 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - System zur elektronischen Stimmabgabe

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§ 2 E-Voting-Verordnung · System zur elektronischen Stimmabgabe

1. Der Kanton Luzern ermöglicht die elektronische Stimmabgabe auf einem System, das nach den bundesrechtlichen Vorschriften zugelassen ist.

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