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§ 15 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Löschung der Daten

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§ 15 E-Voting-Verordnung · Löschung der Daten

1. Nach der Erwahrung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses werden alle mit dem elektronischen Urnengang zusammenhängenden Daten gelöscht.

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