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CH-LU
§ 15 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Löschung der Daten
Sicherheit und Datenschutz
§ 15 E-Voting-Verordnung · Löschung der Daten
1. Nach der Erwahrung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses werden alle mit dem elektronischen Urnengang zusammenhängenden Daten gelöscht.