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§ 14 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Ergebnis der elektronischen Urne

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§ 14 E-Voting-Verordnung · Ergebnis der elektronischen Urne

1. Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden separat ausgewiesen, sofern dadurch das Stimmgeheimnis nicht verletzt wird und keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten einer bestimmten Gruppe von Stimmberechtigten möglich sind.

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