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§ 13 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Wahrung des Stimmgeheimnisses

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§ 13 E-Voting-Verordnung · Wahrung des Stimmgeheimnisses

1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System der elektronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie einander nicht wieder zugeordnet werden können.

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