12
CH-LU
§ 11 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Helpdesk
Stimmabgabe
§ 11 E-Voting-Verordnung · Helpdesk
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement betreibt einen Helpdesk. Dort werden Fragen der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen und zu technischen Problemen während der Bürozeiten der kantonalen Verwaltung telefonisch oder elektronisch beantwortet.