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CH-LU
§ 10 Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting-Verordnung) - Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
Stimmabgabe
§ 10 E-Voting-Verordnung · Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne.
2. Die Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne wird auf dem Stimmrechtsausweis der zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten aufgedruckt.
3. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung.