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104 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Amtsärzte und deren Stellvertreter

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§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Amtsärzte und deren Stellvertreter

1. Die Amtsärzte und ihre Stellvertreter beziehen nebst den Stundenlöhnen und Vergütungen, die in der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 geregelt sind, Entschädigungen für

1. * die verwaltungs- und gesundheitspolizeiliche Tätigkeit je nach dem Zeitaufwand gemäss dem jeweiligen Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (Pos. 1071 bis 1075), und zwar von der ersten Viertelstunde an; zusätzlich können bei der Benützung öffentlicher oder privater Transportmittel die Fahrtkosten nach den für die kantonalen Angestellten geltenden Ansätzen und für sonstige Barauslagen die Selbstkosten verrechnet werden,

2. Gutachten, einschliesslich der Vorarbeiten wie Untersuchungen und Aktenstudium: Fr. 50.- bis 300.-

3. amtsärztliche Zeugnisse und Kremationsbewilligungen: Fr. 5.- bis 20.-; für anfällig notwendige Untersuchungen gilt der Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt,

4. Leichenpässe, einschliesslich der erforderlichen Kontrollgänge: Fr. 30.- bis 80.-

5. Blutentnahmen zur Alkoholbestimmung nach dem Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt; dieser Ansatz hat auch für die kantonalen Spitäler Gültigkeit,

6. die Hebammenprüfung

a. für einen halben Tag: Fr. 70.-

b. für Vorbereitung und Organisation inkl. Prüfungsbericht: Fr. 90.-

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