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§ 99 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zusammensetzung

Gemeindeversammlungen - Versammlungsbüro
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§ 99 StRG · Zusammensetzung

1. Das Versammlungsbüro besteht aus dem Präsidenten, dem Protokollführer und mindestens zwei Stimmenzählern.

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