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§ 98e Stimmrechtsgesetz (StRG) - c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Wahlkreisverbund
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§ 98e StRG · c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen

1. Die Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen wird erst nach der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise beziehungsweise nach der allfälligen Umverteilung gemäss § 98d berechnet.

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