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STRGLDP
CH-LU
§ 98e Stimmrechtsgesetz (StRG) - c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen
Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Wahlkreisverbund
§ 98e StRG · c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen
1. Die Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen wird erst nach der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise beziehungsweise nach der allfälligen Umverteilung gemäss § 98d berechnet.