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§ 98d Stimmrechtsgesetz (StRG) - b. Umverteilung

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Wahlkreisverbund
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§ 98d StRG · b. Umverteilung

1. Erhält ein Wahlkreis weniger Sitze, als ihm gemäss § 95 Absatz 2 zustehen, so werden ihm die fehlenden Sitze zulasten des Wahlkreises zugeteilt, der mehr Sitze erhalten hat.

2. Die Umverteilung der Sitze berechnet sich wie folgt

a. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des untervertretenen Wahlkreises werden durch die um eins erhöhte Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (erster Quotient).

b. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des übervertretenen Wahlkreises werden durch die Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (zweiter Quotient).

c. Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede Liste oder Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Liste oder Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.

d. Bei der Umverteilung weiterer Sitze wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.

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