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§ 98b Stimmrechtsgesetz (StRG) - Verteilung der Sitze im Wahlkreisverbund

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Wahlkreisverbund
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§ 98b StRG · Verteilung der Sitze im Wahlkreisverbund

1. Im Wahlkreisverbund werden die Sitze aufgrund der in Wählerzahlen umgerechneten Parteistimmen nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen verteilt.

2. Die Parteistimmen werden in Wählerzahlen umgerechnet, indem in jedem Wahlkreis des Wahlkreisverbundes die gültigen Parteistimmen der einzelnen Listen oder Listengruppen durch die Anzahl Sitze des Wahlkreises geteilt werden. Die auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Ergebnisse ergeben die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreis und deren Summe die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund.

3. Als Listengruppen gelten die miteinander verbundenen Listen.

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