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§ 98 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Kontrolle

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
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§ 98 StRG · Kontrolle

1. Bei den Kantonsratswahlen ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber für die Kontrolle der Ermittlung der Ergebnisse zuständig.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und der Stadtschreiber unterstützen die Gemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und stellen das Ergebnis des Wahlkreises aufgrund der Verbale der Gemeinden fest.

3. Sie können für diese Aufgabe Fachpersonen beiziehen.

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