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§ 97 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Vorschlagsverfahren

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
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§ 97 StRG · Vorschlagsverfahren

1. Zuständig für die Entgegennahme, Prüfung und Bereinigung der Wahllisten ist

a. * bei den Kantonsratswahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber,

b. in den Gemeinden bei der Wahl des Gemeindeparlaments die Gemeindebehörde.

2. Die bereinigten Wahllisten sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hiefür ist bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement und bei Gemeindewahlen die Gemeinde zuständig.

3. Die Fristen und Termine für die Einreichung, Bereinigung und Veröffentlichung der Wahllisten bestimmt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Wahlanordnung.

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