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STRGLDP
CH-LU
§ 96 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Anwendbares Recht
Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
§ 96 StRG · Anwendbares Recht
1. Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantonsverfassung und die §§ 97-98e dieses Gesetzes.
2. Soweit die Besonderheiten der Verhältniswahl keine Abweichungen erfordern, gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich § 28.
3. Das Nähere wird in der Wahlanordnung geregelt.