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§ 96 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Anwendbares Recht

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
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§ 96 StRG · Anwendbares Recht

1. Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantonsverfassung und die §§ 97-98e dieses Gesetzes.

2. Soweit die Besonderheiten der Verhältniswahl keine Abweichungen erfordern, gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich § 28.

3. Das Nähere wird in der Wahlanordnung geregelt.

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