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§ 95 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlkreise der Kantonsratswahlen

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
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§ 95 StRG · Wahlkreise der Kantonsratswahlen

1. Für die Kantonsratswahlen bestehen die sechs Wahlkreise Luzern-Stadt, Luzern-Land, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch gemäss Anhang.

2. Ändert infolge Gemeindevereinigungen oder -teilungen der Gemeindebestand, passt der Kantonsrat den Anhang dieses Gesetzes durch Kantonsratsbeschluss an.

3. Der Kantonsrat verteilt die Sitze vor der Wahl durch Kantonsratsbeschluss nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise (§ 19 Abs. 3 der Kantonsverfassung). Massgebend ist die kantonale Bevölkerungsstatistik am 1. Januar des Jahres vor dem Wahljahr.

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