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§ 94 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
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§ 94 StRG · Geltungsbereich

1. Im Verhältniswahlverfahren werden gewählt

a. * der Kantonsrat,

b. in den Gemeinden das Gemeindeparlament (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.),

c. * der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden hat.

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