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STRGLDP
CH-LU
§ 94 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich
Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen - Allgemeines
§ 94 StRG · Geltungsbereich
1. Im Verhältniswahlverfahren werden gewählt
a. * der Kantonsrat,
b. in den Gemeinden das Gemeindeparlament (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.),
c. * der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden hat.