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§ 92 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ämterverteilung

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
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§ 92 StRG · Ämterverteilung

1. Sind gleichzeitig Mitglieder einer Kollegialbehörde und unter diesen die Inhaber bestimmter Ämter (Präsident usw.) zu wählen, kann der Wähler einem Kandidaten als Amtsinhaber die Stimme geben, ohne ihm als Mitglied zu stimmen, und umgekehrt.

2. Das massgebende Mehr für die Mitgliedschaft und die einzelnen Ämter wird nach der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert ermittelt.

3. Als Inhaber eines Amtes kann nur gewählt erklärt werden, wer auch als Mitglied gewählt ist.

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