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§ 90 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stille Nachwahl

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
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§ 90 StRG · Stille Nachwahl

1. Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt werden.

2. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle (§ 29) eintreffen. Für Kandidaten des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche Erklärung des Kandidaten und des Vertreters des Wahlvorschlags.

3. Das Ergebnis einer stillen Nachwahl wird sofort öffentlich bekanntgemacht. Sind alle Sitze besetzt, wird der zweite Wahlgang abgesagt.

4. Im übrigen gelten die §§ 26-31.

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