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§ 89 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ankündung des zweiten Wahlgangs

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
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§ 89 StRG · Ankündung des zweiten Wahlgangs

1. Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekanntgemacht wird.

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