§ 87 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stille Wahl
§ 87 StRG · Stille Wahl
1. Bei den Wahlen im Urnenverfahren, ausgenommen die Neuwahlen des Regierungsrates, des Ständerates und des Gemeinderates, ist anstelle des ersten Wahlgangs die stille Wahl zulässig.
2. Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen (§§ 26-31) höchstens so viele Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, sind sie in stiller Wahl gewählt.
3. Die Einreichungsstelle (§ 29) stellt das Zustandekommen der stillen Wahl in einem Protokoll fest und macht das Ergebnis öffentlich bekannt. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt sie ferner bekannt, dass der erste Wahlgang nicht stattfindet.
4. Bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes oder des Regierungsrates bedürfen, übermittelt die Gemeinde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort ein Doppel der Wahlvorschläge und des Protokolls.