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§ 86 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Doppelabstimmung

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Abstimmungen
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§ 86 StRG · Doppelabstimmung

1. Über eine Initiative und ihren Gegenentwurf wird in einer Doppelabstimmung wahlweise wie folgt abgestimmt

a. Der Stimmzettel enthält die Hauptfragen «1. Wollen Sie die Initiative ... annehmen?» und «2. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?» sowie die Stichfrage «3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden: Soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?».

b. Die Hauptfragen kann der Stimmende mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; er kann auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.

c. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt; dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.

d. Die Initiative oder der Gegenentwurf ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden der Vorlage zustimmt.

e. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, tritt jene Vorlage in Kraft, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl ist entscheidend, welche Vorlage bei den Hauptfragen mehr Ja-Stimmen erzielt.

2. Die für den Erlass zuständige Behörde kann den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. Absatz 1 gilt sinngemäss.

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