Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 85 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Bedingte Abstimmungsvorlage

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 85 StRG · Bedingte Abstimmungsvorlage

1. Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.

← § 84 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 86 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →