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STRGLDP
CH-LU
§ 85 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Bedingte Abstimmungsvorlage
Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Abstimmungen
§ 85 StRG · Bedingte Abstimmungsvorlage
1. Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.