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§ 84 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Teilung der Abstimmungsvorlage

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Abstimmungen
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§ 84 StRG · Teilung der Abstimmungsvorlage

1. Die Behörde, die eine Abstimmungsvorlage beschlossen hat, kann sie für das fakultative Referendum oder die Volksabstimmung aufteilen, sofern die Teilvorlagen für sich allein vollziehbar bleiben.

2. Über jede Teilvorlage wird gesondert abgestimmt.

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