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§ 83b Stimmrechtsgesetz (StRG) - Aufgaben des Justiz- und Sicherheitsdepartementes

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Auslandschweizer
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§ 83b StRG · Aufgaben des Justiz- und Sicherheitsdepartementes

1. Die Aufgaben, die dieses Gesetz und das Bundesgesetz über die Auslandschweizer den Gemeinden übertragen, werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement wahrgenommen, wenn es um das Stimmrecht der Auslandschweizer geht.

2. Die Gemeinden melden die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizer dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und leiten die bei ihnen eingehenden Meldungen der schweizerischen Vertretung und der Bundeskanzlei unverzüglich dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Bearbeitung weiter.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt insbesondere das Stimmregister für die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizer und verschickt das Stimm- und Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Abstimmungstag direkt an ihre Adresse.

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