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§ 83a Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmberechtigung

Urnenabstimmungen - Besondere Vorschriften für Auslandschweizer
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§ 83a StRG · Stimmberechtigung

1. Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigt.

2. Sie üben ihr Stimmrecht beim Justiz- und Sicherheitsdepartement aus.

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