§ 83 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Versand und Aufbewahrung der Akten
§ 83 StRG · Versand und Aufbewahrung der Akten
1. Das Urnenbüro verpackt sofort nach der Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben, gesondert von denjenigen der brieflichen und dem Datenträger mit den elektronischen Stimmabgaben, sowie die Stimmrechtsausweise und amtlichen Stimm- und Wahlkuverts, versiegelt und plombiert die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt.
2. Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Regierungsrates oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bedürfen, schickt das Urnenbüro das Verbal an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
3. Bei Kantonsratswahlen sind das Verbal und das Wahlmaterial dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Im Wahlkreis Luzern-Stadt sind sie dem Stadtschreiber zuzustellen, der sie an das Justiz- und Sicherheitsdepartement sendet.
4. Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist anordnet.