Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 83 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Versand und Aufbewahrung der Akten

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 83 StRG · Versand und Aufbewahrung der Akten

1. Das Urnenbüro verpackt sofort nach der Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben, gesondert von denjenigen der brieflichen und dem Datenträger mit den elektronischen Stimmabgaben, sowie die Stimmrechtsausweise und amtlichen Stimm- und Wahlkuverts, versiegelt und plombiert die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt.

2. Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Regierungsrates oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bedürfen, schickt das Urnenbüro das Verbal an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

3. Bei Kantonsratswahlen sind das Verbal und das Wahlmaterial dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Im Wahlkreis Luzern-Stadt sind sie dem Stadtschreiber zuzustellen, der sie an das Justiz- und Sicherheitsdepartement sendet.

4. Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist anordnet.

← § 82a StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 83a StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →