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§ 82a Stimmrechtsgesetz (StRG) - Statistische Erhebungen

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 82a StRG · Statistische Erhebungen

1. Der Regierungsrat und die Gemeinden können statistische Erhebungen über Wahlen und Abstimmungen anordnen.

2. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.

3. Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.

4. Für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 87 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vorbehalten.

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