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STRGLDP
CH-LU
§ 82 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Veröffentlichung
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
§ 82 StRG · Veröffentlichung
1. Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen sorgt das Urnenbüro für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse sofort nach ihrer Erwahrung.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen im Kantonsblatt.
3. Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt es möglichst rasch die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Gemeinden erstatten ihm die dafür verlangten Meldungen.
4. Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen eines Gemeindeverbandes werden von der Verbandsleitung veröffentlicht.