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§ 80 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Feststellung der Ergebnisse

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 80 StRG · Feststellung der Ergebnisse

1. Das Urnenbüro stellt das Ergebnis des Urnenkreises fest.

2. Ist die Gemeinde in mehrere Urnenkreise aufgeteilt, haben ein Urnenbüropräsident und der Stimmregisterführer aufgrund der Verbale das Gesamtergebnis der Gemeinde festzustellen.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt aufgrund der Verbale und der übrigen sachdienlichen Unterlagen das Ergebnis der kantonalen Wahlen und Abstimmungen fest.

4. Das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände stellt ihr Vorstand auf Grund der Verbale fest.

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