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§ 8 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Inhalt

Stimmberechtigung - Stimmregister - Allgemeine Vorschriften
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§ 8 StRG · Inhalt

1. In das Stimmregister der Einwohnergemeinde werden alle Einwohner eingetragen, die in Angelegenheiten der Einwohnergemeinde, des Kantons und des Bundes stimmberechtigt sind.

2. In die Stimmregister der andern Gemeinden werden ihre eigenen Stimmberechtigten eingetragen.

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