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§ 79 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Massgebende Stimmenzahlen

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 79 StRG · Massgebende Stimmenzahlen

1. Für die Berechnung des massgebenden Mehrs zählen nur die gültigen Stimmen.

2. Bei Abstimmungen ist die Vorlage angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser ist als die Zahl der Nein-Stimmen.

3. Bei Urnenwahlen ist gewählt, wer die erforderliche Stimmenzahl (§§ 88, 91 oder 96) erzielt hat.

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