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STRGLDP
CH-LU
§ 78 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Entscheide und Ermittlungen
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
§ 78 StRG · Entscheide und Ermittlungen
1. Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und 73) und der Kandidatenstimmen (§ 74).
2. Das Urnenbüro ermittelt
a. die Zahl der in die Urne eingelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und Wahlzettel,
b. die Zahl der brieflichen Stimmabgaben,
c. * die Zahl der elektronischen Stimmabgaben,
d. * den erheblichen Inhalt der Stimm- und Wahlzettel.
3. Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.