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§ 78 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Entscheide und Ermittlungen

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 78 StRG · Entscheide und Ermittlungen

1. Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und 73) und der Kandidatenstimmen (§ 74).

2. Das Urnenbüro ermittelt

a. die Zahl der in die Urne eingelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und Wahlzettel,

b. die Zahl der brieflichen Stimmabgaben,

c. * die Zahl der elektronischen Stimmabgaben,

d. * den erheblichen Inhalt der Stimm- und Wahlzettel.

3. Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.

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