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§ 76 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ermittlung der Ergebnisse

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 76 StRG · Ermittlung der Ergebnisse

1. Das Urnenbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen, brieflichen und elektronischen Stimmabgaben.

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