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STRGLDP
CH-LU
§ 76 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ermittlung der Ergebnisse
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
§ 76 StRG · Ermittlung der Ergebnisse
1. Das Urnenbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen, brieflichen und elektronischen Stimmabgaben.