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§ 75 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zeit der Erwahrung

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
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§ 75 StRG · Zeit der Erwahrung

1. Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises.

2. Mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen und der brieflichen sowie der elektronischen Stimmabgaben darf frühestens am Abstimmungstag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten.

3. Wer mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse früher beginnen will, bedarf einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

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