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STRGLDP
CH-LU
§ 75 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zeit der Erwahrung
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Erwahrung der Ergebnisse
§ 75 StRG · Zeit der Erwahrung
1. Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises.
2. Mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen und der brieflichen sowie der elektronischen Stimmabgaben darf frühestens am Abstimmungstag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten.
3. Wer mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse früher beginnen will, bedarf einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.