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§ 74 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültige Kandidatenstimmen

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Leere und ungültige Stimmen
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§ 74 StRG · Ungültige Kandidatenstimmen

1. Als Kandidatenstimmen des Wahlzettels sind ungültig

a. Namen nicht wählbarer Kandidaten,

b. unleserliche oder ungenügende Kandidatenbezeichnungen,

c. bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens.

2. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen, als Sitze zu vergeben sind, werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.

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