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§ 73a Stimmrechtsgesetz (StRG) - Mehrfache Stimmabgabe

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Leere und ungültige Stimmen
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§ 73a StRG · Mehrfache Stimmabgabe

1. Wird eine Stimme sowohl im Urnenlokal als auch brieflich oder elektronisch abgegeben, gilt die im Urnenbüro zuerst eingetroffene Stimmabgabe. Alle weiteren Stimmabgaben bleiben unberücksichtigt.

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